Nachtrag von Bobby Schenk:

Voraussetzung für den Besitz einer Waffe (Ausübung der tatsächlichen Gewalt) nach deutschem Recht (das auf einem deutschen Seeschiff gilt), ist eine Waffenbesitzkarte. Sie wird von Kreisverwaltungsbehörden in Deutschland ausgestellt, wenn der Antragsteller ein Bedürfnis für den Besitz einer Schusswaffe nachweist oder zumindest glaubhaft macht und keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen. Wenn also jemand mit seiner Yacht in piratenverseuchten Gewässern segelt, nicht vorbestraft ist und die entsprechende Sachkunde nachweist (Kurs und Schießübungen), liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte vor. Der Antragsteller hat sozusagen einen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Genehmigung. Die Behörde wird über das genauere Procedere Auskunft erteilen.

In die zu erteilende Waffenbesitzkarte werden dann die entsprechenden Waffen eingetragen.
Damit hat aber der Segler noch lange nicht das Recht zum „Führen“ einer Waffe erlangt. Braucht er auch nicht, denn für sein umfriedetes Besitztum – dazu zählt die bewohnbare Yacht ist dies nicht notwendig.
Eine andere Frage ist, wie die in Deutschland dann mittels Waffenbesitzkarte erworbene Feuerwaffe auf die Yacht kommt. Auch das kann durchaus legal geschehen, indem sie im Flugzeug auf dem Weg zur Yacht mitgeführt wird. Selbstverständlich nicht im Handgepäck, sondern im Hauptgepäck, wobei Waffe und Munition getrennt verpackt sein müssen. Zu keinem Zeitpunkt darf während des Transports die Waffe schuss- oder zugriffsbereit sein. Das wäre ein verbotenes Führen der Schusswaffe. Im übrigen erkundige man sich einige Tage vor Abflug bei der Fluggesellschaft (die die Zusendung der Waffenbesitzkarte in Kopie verlangen wird) und beim Bundesgrenzschutz, der die Berechtigung nachprüfen wird. Ein solcher Transport einer Waffe kann in manche Länder unmöglich sein. In England beispielsweise ist der Besitz von Faustfeuerwaffen generell verboten. Somit kann ein Revolver oder eine Pistole dorthin nicht transportiert werden, auch wenn das Land nur zum Umsteigen angeflogen wird.

In allen Ländern, in denen die Yacht einreist und wo die Waffe deklariert wird, werden die deutschen Berechtigungsscheine verlangt und auch anerkannt. Wobei es in entfernteren Gebieten, besonders in kleineren Staaten vorkommen kann, dass der Beamte vom Zoll die rechtliche Bedeutung der Waffenbesitzkarte nicht recht überblicken kann. Was verständlich ist, denn schließlich werden in jedem Staat andere Formulare benutzt. So könnte es auch sein, dass zum Beispiel der Europäische Feuerwaffenpass (der seiner Bezeichnung nach schon nur im Gebiet der EU Geltung hat) als ausreichende Berechtigung angesehen wird. in der Praxis in jedem Fall wichtig ist, dass die betreffenden Waffen im Legitimationspapier eingetragen sind.
Einen Revolver oder ein Gewehr an Bord zu haben, kann also durchaus legal sein. Illegal verhält sich die Besatzung dann, wenn mit der Yacht die Waffe in einen fremden Hafen gelangt und nicht bei der ersten Gelegenheit bei den Behörden angemeldet wird. Was auf eine Deklaration der Waffen hin geschieht, ist von Land zu Land unterschiedlich. Hier wird die Waffe im Zollschrank versiegelt, dort nehmen die Behörden sie für die Dauer des Aufenthalts unter Verschluss, andernorts begnügen die Hafenbehörden sich mit einer Zeigefingerwarnung, sie ja nicht zu benutzen. Ich war noch in keinem Land, in dem es mit der ordnungsgemäß deklarierten Waffe Schwierigkeiten gegeben hätte. Hierzu sollte man wissen, dass auf Handelsschiffen das Mitführen auch schwerer Waffen die Regel ist und dass amerikanische Yachten dem fast nie nachstehen.
Ganz dumm finde ich deshalb das Verhalten mancher Yachtsleute, beim Anlaufen eines Hafens ihre Waffe zu verstecken. Denn wenn sie – beispielsweise im Zusammenhang mit einer Routinefahndung nach Rauschgift – entdeckt wird, ist man sie los, möglicherweise sogar auch das Schiff. Denn das Ganze nennt sich dann Waffenschmuggel.
